Du benötigst Hilfe?
Für alle Fragen stehen wir Dir Mo bis Fr
von 8-16 Uhr telefonisch zur Verfügung.
II. AGBs für Gewerbekunden
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Roberto Geissini Verwaltungs GmbH
Vertragspartner im Geschäftsverkehr sind Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeine Lieferbedingungen
1.1. Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich zu dennachstehenden Bedingungen und in der jeweils gültigenFassung. Änderungen der AGB werden dem Käufer schriftlich bekanntgegeben. Entgegenstehende oder anderslautende Bedingungen des Käufers gelten nicht und verpflichten die Fa. Roberto Geissini Verwaltungs GmbH – nachstehend „Verkäufer“ – nicht, es sei denn, der „Verkäufer“ stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu. Selbst wenn der Verkäufer Bestellungen bei Kenntnis derartiger Bedingungen ausführt, stellt dies kein Einverständnis mit diesen Bedingungen dar.
1.2. Bei ständiger Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungenen auch für nachfolgende Aufträge, Nachbestellungen, mündliche Bestellungen etc. ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf.
1.3. Mit seiner Bestellung erklärt der Käufer seine verbindliche Zusage, dass er die bestellte Ware erwerben möchte. Nebenabreden und Zusicherungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich oder fernschriftlich abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform.
1.4. Dem Käufer wird hiermit bekannt gemacht, dass unsere Vertreter, Handlungsgehilfen und Beauftragte keine Abschlussvollmacht haben. Sie sind nur zur Entgegennahme von Bestellungen befugt, es sei den ihnen liegt eine Abschlussvollmacht vor. Diese Verkaufsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen anderen Teilen verbindlich. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die der bisherigen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
2. Angebot, Auftragsbestätigung
und Nichtabnahme bestellter Ware 2.1. Angebote sind freibleibend. Liefertermine, Mengen, Artikel Qualität und Preise sind freibleibend.
2.2. Der Kaufvertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung des Verkäufers und/oder durch zusenden der bestellten Ware zustande. Wenn uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch des Käufers zugeht, ist unsere Auftragsbestätigung für den Leistungsinhalt des Kaufvertrages maßgeblich, soweit die gelieferte Ware nicht unmaßgeblich von der Bestellung abweicht, sodass mit einer Annahme des Käufers nicht gerechnet werden konnte.
2.3. Der Verkäufer kann im Rahmen des erteilten Auftrags aus produktionstechnischen Gründen oder im Zuge der Marktanpassung umdisponieren.
2.4. Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht ab, kann der Verkäufer eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Aufwendungen verlangen. Dem Käufer bleibt es unbenommen geringere Aufwendungen des Verkäufers nachzuweisen.
3. Umfang der Lieferungen und Leistungen, Nutzungsrechte
3.1. Für die Eigenschaften der bestellten und ausgelieferten Waren sind die Beschreibungen der Merkmale im Online-Katalog des Verkäufers in der jeweils am Bestelltag gültigen Fassung maßgebend. Im Übrigen sind Angaben in Prospekten, Katalogen oder allgemeinen Unterlagen nur verbindlich, wenn schriftlich von dem Verkäufer auf sie Bezug genommen wird. Maß- und ähnliche Angaben in Unterlagen, auf die im Angebot Bezug genommen wird (etwa Abbildungen), beanspruchen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen keine 100% Genauigkeit, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3.2. Gehören Markenbezeichnungen zum Leistungsumfang, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Marken zum Zweck des Verkaufs der Ware und auf diesen begrenzt eingeräumt.
3.3. Der Käufer ist berechtigt Ware mit der Markenbezeichnung Roberto Geissini nur auf eigenen Onlineplattformen zu bewerben und zu betreiben.
4. Preise, Mängelrüge, Rücksendung und Zahlungsbedingungen
4.1. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO. Auslandszahlungen erfolgen für den Verkäufer kostenfrei. Als Zahlungstag gilt die Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers. Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk oder des Zentrallagers (EXW Incoterms 2010), jedoch bei Versendung außerhalb Deutschlands ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll und Entladung.
4.2. Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3. Die Rechnung wird zum Tage der Auslieferung und/oder Bereitstellung der Ware von dem Verkäufer ausgestellt und ist sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.4. Rücksendungen an den Verkäufer werden nur nach Ankündigung und Erteilung der Zustimmung durch den Verkäufer angenommen. Die Annahme von Rücksendungen wird grundsätzlich verweigert, es sei denn der Verkäufer nimmt die Ware aus Kulanzgründen zurück und schreibt sie gut. Die Gutschrift erfolgt unter Abzug einer Bearbeitungspauschale von 25 % des Rechnungswertes.
4.5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Vereinbarung des Abzugs von Skonto wird auch in diesem Fall nur wirksam, wenn sich der Käufer nicht wegen anderer Lieferungen im Zahlungsrückstand befindet.
4.6. Werden Zahlungen gestundet oder hält der Käufer den Zahlungstermin sonst nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 8 v. H. über dem Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.7. Jede Mahnung wir mit 15,- EUR pauschal berechnet.
4.8. Der Käufer hat ein Zurückbehaltungsrecht oder kann nur mit solchen Forderungen wegen etwaiger Gegenansprüche aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
4.9. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder wenn dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Käufers bekannt wird, die den Kaufpreis gefährden, so wird die gesamte Restschuld fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht bezahlt, so erlischt das Nutzungsrecht nach Ziffer 3 des Käufers an der Ware. Der Verkäufer ist berechtigt, entweder die Ware ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zur Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei verschuldetem Rücktritt hat der Käufer dem Verkäufer neben der Entschädigung für die Ware jede auch unverschuldete Wertminderung mindestens entspre-
chend Ziffer 4.4. und den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Bei Wegnahme der Ware gehen alle Kosten zu Lasten des Käufers.
4.10. Sofern nach Abschluss des Vertrages bekannt wird, dass durch einen Mangel der Kreditwürdigkeit des Käufers oder aus einem anderen Grund die Erfüllung eines wesentlichen Teils seiner Zahlungspflicht vorübergehend oder endgültig gefährdet ist, kann der Verkäufer seine Lieferung bzw. Leistungen aussetzen bei gleichzeitiger Mitteilung an den Käufer und die Fortsetzung abhängig machen davon, dass entsprechend durch Vorkasse, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung anderweitige ausreichende Gewähr geboten wird für die Vertragserfüllung.
4.11. Bei Auslandsgeschäften besteht dieses Recht zur Aussetzung ebenso im Falle von Währungsschwankungen zum Nachteil des Verkäufers von min. 5 %. Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und erster Auslieferung; die Parteien verpflichten sich dann eine Lösung zu verhandeln.
4.12. Wegen behaupteter Mängel kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge nach Empfang unverzüglich (auf den § 377 HGB wird ausdrücklich hingewiesen) dem Verkäufer angezeigt wurde und/oder vom Verkäufer als berechtigt anerkannt ist und die Ware nicht nur geringe technische Abweichungen der Qualität, Farbe, Maße oder des Designs aufweist. Bei berechtigter Beanstandung ist der Verkäufer innerhalb von 20 Tagen nach seiner Wahl berechtigt Nachbesserung oder Lieferung mangelfreieErsatzware zu liefern.
5. Fristen für Lieferungen oder Leistungen
5.1. Die Einhaltung der Fristen für Verkäufer setzt den
rechtzeitigen Eingang der Auftragsbestätigung und sämtliche
vom Käufer zu liefernden Unterlagen, sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Ver-
pflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Vor-
aussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die
Verzögerung zu vertreten hat. Die genannten Liefertermine
ergehen unter dem Vorbehalt, dass die Lieferanten des
Verkäufers fristgerecht und ordnungsgemäß die Ware liefern.
Sollte dies nicht der Fall sein, behält sich der Verkäufer die
Änderung des Liefertermins vor. Der Liefertermin wird dann
angemessen verlängert. Ist die Nichteinhaltung der Fristen
auf höhere Gewalt, z. B. hoheitliche Maßnahmen wie Mobil-
machung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.
B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die
Lieferfristen angemessen. Entsprechendes gilt, wenn solche
Behinderungen bei Lieferanten eintreten.
5.2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbe-
reite Sendung innerhalb der Frist zum Versand gebracht
oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Lieferung aus
Gründen, die der Käufer zu verantworten hat, ist für die
Einhaltung der Frist die Meldung der Versandbereitschaft
ausreichend. Teillieferungen sind, soweit diese dem Käufer
zuzumuten sind, zulässig.
5.3. Der Verkäufer ist von der Lieferpflicht entbunden,
wenn er seinerseits trotz ordnungsgemäßer Bestellung von
seinen Lieferanten nicht rechtzeitig oder nicht in den vereinbarten Mengen oder Qualitäten beliefert worden ist.
5.4. Hat der Verkäufer die Nichteinhaltung der Lieferfrist
zu vertreten und/oder ist die Lieferung der Ware nicht recht-
zeitig erfolgt und dauert die Behinderung mehr als 4 Wochen
an, kann der Käufer unverzüglich von dem Vertrag zurück-
treten sofern der Verkäufer ihm mitgeteilt hat das er nicht
rechtzeitig liefern kann. Der Käufer muss den Rücktritt mit
einer Frist von zwei Wochen durch Einschreiben oder Fern-
schreiben ankündigen.
5.5. In jedem Falle sind Entschädigungsansprüche des
Käufers in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen, soweit
der Verkäufer seinen Obliegenheiten gemäß § 5 Ziffer 1-4
genügt hat.
5.6. Die Ware wird versichert versendet, soweit nichts
anderes vereinbart wurde.
5.7. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der
Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der Verschlechterung der Ware im
Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf ihn über.
5.8. Hat der Käufer den Annahmeverzug zu vertreten,
kann der Verkäufer, sofern ihm ein tatsächlicher Schaden
entstanden ist, eine Verzugsentschädigung geltend machen.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt
unbenommen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nach
fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen
Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und vom Kauf-
vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche aufgrund
Annahmeverzugs bleiben davon unberührt.
6. Gefahrübergang, Verpackung 6.1. Nutzen und Gefahr gehen, wenn nichts anderes
vereinbart, spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk
EXW Incoterms 2010 oder dem Verlassen des Zentrallagers
des Verkäufers auf den Käufer über. Hat der Verkäufer
die Versendung übernommen, kann er Weg und Art der
Versendung bestimmen.
6.2. Teillieferungen sind zulässig.
6.3. Wird der Versand aus Gründen, die der Verkäufer
nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im für die
Ablieferung ab Werk oder dem Verlassen des Zentrallagers
vorgesehenen Zeitpunkt auf den Käufer über.
6.4. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich in Standard-Ver-
packungen des Verkäufers. Dieser ist berechtigt, nach seiner
Einschätzung für erforderlich gehaltene besondere Verpa-
ckungsarten zu wählen. Hieraus entstehende Kosten hat der
Käufer zu tragen.
7. Gewährleistung 7.1. Erweisen sich die vom Verkäufer gelieferte Ware als mit
Mängeln behaftet, hat der Verkäufer nach billigem Ermessen
die betroffenen Teile unentgeltlich nachzubessern oder nach
seiner Wahl neu zu liefern. Der Käufer hat Mängel gegenüber
dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen (3 377
HGB).
7.2. Bei versteckten Mängeln der gesamten Lieferung
gelten die gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen folgender
Beschränkung: Der Verkäufer haftet für zu vertretenden
Lieferverzug, Nichtleistung und Schlechtleistungen von Vorlieferanten und Produzenten nur in dem Maße als Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen diese durchgesetzt
werden können.
7.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Verweigert er dies, ist der Verkäufer von der Mängelhaftung
frei.
7.4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer
entsprechend Ziffer 7.1. die Kosten des Ersatzstückes ein-
schließlich des Versandes im Inland bzw. frei Grenze. Im
Übrigen trägt der Käufer die Kosten.
7.5. Der Käufer hat unter Beachtung der gesetzlichen Vor-
schriften, also insbesondere ggf. nach einem dritten erfolglosen Nachbesserungsversuch, sofern aufgrund besonderer
Komplexität, Einschränkungen bei früheren Nachbesse-
rungsversuchen und anderer erschwerender Umstände
erforderlich und zumutbar, ein Recht zum Rücktritt vom
Vertrag, wenn der Verkäufer eine ihm gesetzte angemes-
sene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt
nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich
ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das
Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten
ausgeschlossen.
7.6. Im Falle des Rücktritts des Käufers nimmt der
Verkäufer den Liefergegenstand gegen Rückgewähr des
Kaupreises, abzüglich des Werts der gewährten Nutzungs-
möglichkeit, zurück.
7.7. Die Haftung des Verkäufers bezieht sich nicht auf
natürliche Abnutzung und auf Schäden, die nach dem
Übergang von Nutzen und Gefahr durch fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, durch Verwendung der gelieferten
Gegenstände jeweils unter Bedingungen entstehen, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Mängelansprüche
bestehen insbesondere nicht bei Schäden, die nicht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes
entsprechen.
7.8. In allen Fällen ist der Käufer verpflichtet, alle ihm
möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um
den Aufwand zum Zwecke der Nacherfüllung möglichst
gering zu halten.
7.9. Der Käufer ist verpflichtet, mangelhafte Produkte
nach der Wahl des Verkäufers an diesen zurück zu schicken
oder zur Besichtigung und Prüfung bereit zu halten bzw. zu
vernichten.
8. Dauer der Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt 12 Monate, soweit das Gesetz
nicht zwingend eine längere Frist vorschreibt. Die Frist wird
gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
9. Rechtsmängel 9.1. Führt die Benutzung der gelieferten Sache zur
Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheber-
rechten im bestimmungsgemäß vereinbarten Vertragsgebiet,
ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer grundsätzlich
die Möglichkeit oder das Recht zum Weiterverkauf oder
Gebrauch zu verschaffen. Ist dies zu wirtschaftlich angemes-
senen Bedingungen nicht möglich, sind sowohl der Käufer
als auch der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Darüber hinaus wird der Verkäufer den Käufer von unbe-
strittenen oder rechtskräftig gestellten Ansprüchen dritter
Schutzrechtsinhaber im Europäischen Wirtschaftsraum
freistellen.
9.2. Die in Ziffer 9.1. genannten Verpflichtungen besteht
nur, wenn:
» der Käufer den Verkäufer unverzüglich von behaupteten
Rechtsverletzungen unterrichtet,
» der Käufer den Verkäufer in angemessenem Umfang
bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche
unterstützt,
» der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers
beruht und
» die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass
der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert
oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat.
10. Haftung und Schadenersatz 10.1. Auf Schadenersatz haftet der Verkäufer bei schuldhafter
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder bei Vorsatz nach den gesetzlichen Regelungen,
ferner ebenso bei grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen
Vertreter und leitenden Angestellten sowie unter dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung einer sog.
Kardinalpflicht, also einer vertraglichen Pflicht, die die ord-
nungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht
und auf deren Erfüllung der Käufer vertrauen darf, und bei
Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden, haftet der Verkäufer begrenzt auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren und versicherbaren
Schaden. Der Verkäufer wird etwaige Ansprüche aus Haft-
pflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung an den Käufer
abtreten, welcher ihn in Höhe der Versicherungsdeckung von
einer etwaigen Haftung Freistellen wird. Weitere Schadens-
und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers sind ausge-
schlossen, insbesondere auch bezüglich Folgeschäden wie
entgangener Gewinn.
10.2. Die prozessuale Beweislast bleibt von vorstehenden
Regelungen unberührt.
11. Unmöglichkeit, Unvermögen,
Lieferverzug 11.1. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung
vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer
kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei
einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung
unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der
Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat
der Käufer den auf Teillieferung entfallenden Vertragspreis
zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers.
Im Übrigen bestimmt sich die Haftung des Verkäufers aus-
schließlich nach Ziffer 10. Tritt die Unmöglichkeit oder das
Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der
Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend ver-
antwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
11.2. Setzt der Käufer dem Verkäufer – unter Berücksichti-
gung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine
angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht
eingehalten, so ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche
nach Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer
5 und 11.
12. Verjährung 12.1. Soweit das Gesetz nicht zwingend eine längere Frist
vorschreibt, verjähren sämtliche Gewährleistungsansprüche
in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
12.2. Bei Nachbesserung und oder Neulieferung beträgt die
Verjährungsfrist 6 Monate, endet jedoch nicht vor Ablauf der
ursprünglichen Verjährungsfrist.
12.3. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gilt eine
Ausschlussfrist von 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens
und des Schädigers.
13. Eigentumsvorbehalt 13.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das
verlängerte Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Käufer vor. Der ausländische Käufer hat den Eigen-
tumsvorbehalt möglichst gleichwertig nach Ortsrecht abzusi-
chern und ist verpflichtet, den Verkäufer zu informieren über
etwaige hierfür erforderliche Mitwirkungshandlungen. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Setzung einer ange-
messenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer
liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. In der Pfändung der
Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag vor. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungs-
erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
13.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausrei-
chend zum Neuwert zu versichern.
13.3. Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige
Verpflichtungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer
den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit dieser Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO
erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem
Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer
für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
13.4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem
Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Verkäufer-Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die dem Verkäufer vom
Käufer im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch
auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des
Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch
nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflich-
tungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der
Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
13.5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizu-
geben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem
Verkäufer.
14. Geheimhaltung, Gewerblicher Rechts- schutz und Verstoß gegen gewerbliche
Schutzrechte 14.1. Der Käufer verpflichtet sich, die vom Verkäufer
gelieferte Ware nur in seinen Räumlichkeiten und unter der
Auftrags- Anschrift, an Endabnehmer zu veräußern. Ohne
schriftliche Zustimmung des Verkäufers ist der Vertrieb der
Ware, außer auf eigenen Online-Vertriebsplattformen, sowie
die Weitergabe von Waren an Wiederverkäufer, unerheblich
ob zum Verkauf, Tausch oder unentgeltlich untersagt.
14.2. Für jede Zuwiderhandlung gegen Ziffer 14.1. ver-
pflichtet sich der Käufer zu einer Vertragsstrafe von 6.000,-
EUR für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu
zahlen. Davon unberührt bleibt der weitergehende Schaden-
ersatz des Verkäufers. Dem Käufer bleibt es unbenommen
einen Schaden in geringerem Umfang nachzuweisen.
14.3. An allen Unterlagen wie Designs, Beschreibungen,
Preisempfehlungen und anderen Informationen körperlicher, unkörperlicher oder elektronischer Art behält sich
der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte und sonstige
gewerbliche Schutzrechte sowie sein Know-How vor. Diese
dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder kopiert, noch
für andere Zwecke als dem vertraglich vorausgesetzten
verwandt, noch Dritten zugänglich gemacht auch nicht
durch Anfragen) oder veröffentlicht werden. Gleiches gilt
für jegliches Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse des
Verkäufers, die dem Käufer zugänglich gemacht oder ander-
weitig bekannt werden.
14.4. Der Käufer erkennt die Urheberrechte und sonstigen
Schutzrechte des Verkäufers an. Im Falle mitgelieferter
Software erstreckt sich dieser Schutz auch auf etwaige
Kopien. Die Vergabe von Unterlizenzen ist ohne schriftliche
Zustimmung des Verkäufers nicht zulässig.
14.5. Diese Verpflichtungen entfallen nur bezüglich solcher
Daten, die nachweislich bereits vor der Übermittlung durch
den Verkäufer im Besitz des Käufers waren, dem Käufer von
einem dazu berechtigten Dritten unabhängig vom gegen-
ständlichen Verkaufs- und Liefervorgang öffentlich bekannt
sind ohne Verschulden des Käufers.
15. Datenschutz Alle Daten des Käufers werden grundsätzlich vertraulich
behandelt. Gemäß § 33 BDSG wird der Käufer darauf
hingewiesen, dass der Verkäufer die Vertragsdaten in
maschinenlesbarer Form ausschließlich im Rahmen der
Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses speichert.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand 16.1. Der Hauptsitz des Verkäufers ist Erfüllungsort für alle
Lieferungen und Leistungen.
16.2. In diesen Allgemeinen Lieferbedingungen vorgesehene
schriftliche Mitteilungen an den Verkäufer sind unmittelbar
an den Hauptsitz des Verkäufers in DE – 70839 Gerlingen
zu richten.
16.3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist Gerichtstand das für DE – 70839 Gerlingen
zuständige Gericht. Der Verkäufer ist auch berechtigt am Sitz
des Käufers zu klagen.
17. Anwendbares Recht Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles
Recht. Das UN-Kaufrechts vom 11.04.1980 (CISG) ist
ausgeschlossen.
Gerlingen den 18.05.2015