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II. AGBs für Gewerbekunden

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Roberto Geissini Verwaltungs GmbH

Vertragspartner im Geschäftsverkehr sind Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

1. Allgemeine Lieferbedingungen

1.1. Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich zu dennachstehenden Bedingungen und in der jeweils gültigenFassung. Änderungen der AGB werden dem Käufer schriftlich bekanntgegeben. Entgegenstehende oder anderslautende Bedingungen des Käufers gelten nicht und verpflichten die Fa. Roberto Geissini Verwaltungs GmbH – nachstehend „Verkäufer“ – nicht, es sei denn, der „Verkäufer“ stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu. Selbst wenn der Verkäufer Bestellungen bei Kenntnis derartiger Bedingungen ausführt, stellt dies kein Einverständnis mit diesen Bedingungen dar.

1.2. Bei ständiger Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungenen auch für nachfolgende Aufträge, Nachbestellungen, mündliche Bestellungen etc. ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf.

1.3. Mit seiner Bestellung erklärt der Käufer seine verbindliche Zusage, dass er die bestellte Ware erwerben möchte. Nebenabreden und Zusicherungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich oder fernschriftlich abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform.

1.4. Dem Käufer wird hiermit bekannt gemacht, dass unsere Vertreter, Handlungsgehilfen und Beauftragte keine Abschlussvollmacht haben. Sie sind nur zur Entgegennahme von Bestellungen befugt, es sei den ihnen liegt eine Abschlussvollmacht vor. Diese Verkaufsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen anderen Teilen verbindlich. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die der bisherigen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

2. Angebot, Auftragsbestätigung

und Nichtabnahme bestellter Ware 2.1. Angebote sind freibleibend. Liefertermine, Mengen, Artikel Qualität und Preise sind freibleibend.

2.2. Der Kaufvertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung des Verkäufers und/oder durch zusenden der bestellten Ware zustande. Wenn uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch des Käufers zugeht, ist unsere Auftragsbestätigung für den Leistungsinhalt des Kaufvertrages maßgeblich, soweit die gelieferte Ware nicht unmaßgeblich von der Bestellung abweicht, sodass mit einer Annahme des Käufers nicht gerechnet werden konnte.

2.3. Der Verkäufer kann im Rahmen des erteilten Auftrags aus produktionstechnischen Gründen oder im Zuge der Marktanpassung umdisponieren.

2.4. Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht ab, kann der Verkäufer eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Aufwendungen verlangen. Dem Käufer bleibt es unbenommen geringere Aufwendungen des Verkäufers nachzuweisen.

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen, Nutzungsrechte

3.1. Für die Eigenschaften der bestellten und ausgelieferten Waren sind die Beschreibungen der Merkmale im Online-Katalog des Verkäufers in der jeweils am Bestelltag gültigen Fassung maßgebend. Im Übrigen sind Angaben in Prospekten, Katalogen oder allgemeinen Unterlagen nur verbindlich, wenn schriftlich von dem Verkäufer auf sie Bezug genommen wird. Maß- und ähnliche Angaben in Unterlagen, auf die im Angebot Bezug genommen wird (etwa Abbildungen), beanspruchen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen keine 100% Genauigkeit, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2. Gehören Markenbezeichnungen zum Leistungsumfang, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Marken zum Zweck des Verkaufs der Ware und auf diesen begrenzt eingeräumt.

3.3. Der Käufer ist berechtigt Ware mit der Markenbezeichnung Roberto Geissini nur auf eigenen Onlineplattformen zu bewerben und zu betreiben.

4. Preise, Mängelrüge, Rücksendung und Zahlungsbedingungen

4.1. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO. Auslandszahlungen erfolgen für den Verkäufer kostenfrei. Als Zahlungstag gilt die Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers. Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk oder des Zentrallagers (EXW Incoterms 2010), jedoch bei Versendung außerhalb Deutschlands ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll und Entladung.

4.2. Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.3. Die Rechnung wird zum Tage der Auslieferung und/oder Bereitstellung der Ware von dem Verkäufer ausgestellt und ist sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.4. Rücksendungen an den Verkäufer werden nur nach Ankündigung und Erteilung der Zustimmung durch den Verkäufer angenommen. Die Annahme von Rücksendungen wird grundsätzlich verweigert, es sei denn der Verkäufer nimmt die Ware aus Kulanzgründen zurück und schreibt sie gut. Die Gutschrift erfolgt unter Abzug einer Bearbeitungspauschale von 25 % des Rechnungswertes.

4.5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Vereinbarung des Abzugs von Skonto wird auch in diesem Fall nur wirksam, wenn sich der Käufer nicht wegen anderer Lieferungen im Zahlungsrückstand befindet.

4.6. Werden Zahlungen gestundet oder hält der Käufer den Zahlungstermin sonst nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 8 v. H. über dem Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.7. Jede Mahnung wir mit 15,- EUR pauschal berechnet.

4.8. Der Käufer hat ein Zurückbehaltungsrecht oder kann nur mit solchen Forderungen wegen etwaiger Gegenansprüche aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

4.9. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder wenn dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Käufers bekannt wird, die den Kaufpreis gefährden, so wird die gesamte Restschuld fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht bezahlt, so erlischt das Nutzungsrecht nach Ziffer 3 des Käufers an der Ware. Der Verkäufer ist berechtigt, entweder die Ware ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zur Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei verschuldetem Rücktritt hat der Käufer dem Verkäufer neben der Entschädigung für die Ware jede auch unverschuldete Wertminderung mindestens entspre-
chend Ziffer 4.4. und den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Bei Wegnahme der Ware gehen alle Kosten zu Lasten des Käufers.

4.10. Sofern nach Abschluss des Vertrages bekannt wird, dass durch einen Mangel der Kreditwürdigkeit des Käufers oder aus einem anderen Grund die Erfüllung eines wesentlichen Teils seiner Zahlungspflicht vorübergehend oder endgültig gefährdet ist, kann der Verkäufer seine Lieferung bzw. Leistungen aussetzen bei gleichzeitiger Mitteilung an den Käufer und die Fortsetzung abhängig machen davon, dass entsprechend durch Vorkasse, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung anderweitige ausreichende Gewähr geboten wird für die Vertragserfüllung.

4.11. Bei Auslandsgeschäften besteht dieses Recht zur Aussetzung ebenso im Falle von Währungsschwankungen zum Nachteil des Verkäufers von min. 5 %. Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und erster Auslieferung; die Parteien verpflichten sich dann eine Lösung zu verhandeln.

4.12. Wegen behaupteter Mängel kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge nach Empfang unverzüglich (auf den § 377 HGB wird ausdrücklich hingewiesen) dem Verkäufer angezeigt wurde und/oder vom Verkäufer als berechtigt anerkannt ist und die Ware nicht nur geringe technische Abweichungen der Qualität, Farbe, Maße oder des Designs aufweist. Bei berechtigter Beanstandung ist der Verkäufer innerhalb von 20 Tagen nach seiner Wahl berechtigt Nachbesserung oder Lieferung mangelfreieErsatzware zu liefern.

5. Fristen für Lieferungen oder Leistungen

5.1. Die Einhaltung der Fristen für Verkäufer setzt den

rechtzeitigen Eingang der Auftragsbestätigung und sämtliche

vom Käufer zu liefernden Unterlagen, sowie die Einhaltung

der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Ver-
pflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Vor-
aussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die

Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die

Verzögerung zu vertreten hat. Die genannten Liefertermine

ergehen unter dem Vorbehalt, dass die Lieferanten des

Verkäufers fristgerecht und ordnungsgemäß die Ware liefern.

Sollte dies nicht der Fall sein, behält sich der Verkäufer die

Änderung des Liefertermins vor. Der Liefertermin wird dann

angemessen verlängert. Ist die Nichteinhaltung der Fristen

auf höhere Gewalt, z. B. hoheitliche Maßnahmen wie Mobil-
machung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.

B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die

Lieferfristen angemessen. Entsprechendes gilt, wenn solche

Behinderungen bei Lieferanten eintreten.

5.2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbe-
reite Sendung innerhalb der Frist zum Versand gebracht

oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Lieferung aus

Gründen, die der Käufer zu verantworten hat, ist für die

Einhaltung der Frist die Meldung der Versandbereitschaft

ausreichend. Teillieferungen sind, soweit diese dem Käufer

zuzumuten sind, zulässig.

5.3. Der Verkäufer ist von der Lieferpflicht entbunden,

wenn er seinerseits trotz ordnungsgemäßer Bestellung von

seinen Lieferanten nicht rechtzeitig oder nicht in den vereinbarten Mengen oder Qualitäten beliefert worden ist.

5.4. Hat der Verkäufer die Nichteinhaltung der Lieferfrist

zu vertreten und/oder ist die Lieferung der Ware nicht recht-
zeitig erfolgt und dauert die Behinderung mehr als 4 Wochen

an, kann der Käufer unverzüglich von dem Vertrag zurück-
treten sofern der Verkäufer ihm mitgeteilt hat das er nicht

rechtzeitig liefern kann. Der Käufer muss den Rücktritt mit

einer Frist von zwei Wochen durch Einschreiben oder Fern-
schreiben ankündigen.

5.5. In jedem Falle sind Entschädigungsansprüche des

Käufers in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen, soweit

der Verkäufer seinen Obliegenheiten gemäß § 5 Ziffer 1-4

genügt hat.

5.6. Die Ware wird versichert versendet, soweit nichts

anderes vereinbart wurde.

5.7. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der

Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen

Untergangs oder der Verschlechterung der Ware im

Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf ihn über.

5.8. Hat der Käufer den Annahmeverzug zu vertreten,

kann der Verkäufer, sofern ihm ein tatsächlicher Schaden

entstanden ist, eine Verzugsentschädigung geltend machen.

Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt

unbenommen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nach

fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen

Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und vom Kauf-
vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche aufgrund

Annahmeverzugs bleiben davon unberührt.

6. Gefahrübergang, Verpackung 6.1. Nutzen und Gefahr gehen, wenn nichts anderes

vereinbart, spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk

EXW Incoterms 2010 oder dem Verlassen des Zentrallagers

des Verkäufers auf den Käufer über. Hat der Verkäufer

die Versendung übernommen, kann er Weg und Art der

Versendung bestimmen.

6.2. Teillieferungen sind zulässig.

6.3. Wird der Versand aus Gründen, die der Verkäufer

nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im für die

Ablieferung ab Werk oder dem Verlassen des Zentrallagers

vorgesehenen Zeitpunkt auf den Käufer über.

6.4. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich in Standard-Ver-
packungen des Verkäufers. Dieser ist berechtigt, nach seiner

Einschätzung für erforderlich gehaltene besondere Verpa-
ckungsarten zu wählen. Hieraus entstehende Kosten hat der

Käufer zu tragen.

7. Gewährleistung 7.1. Erweisen sich die vom Verkäufer gelieferte Ware als mit

Mängeln behaftet, hat der Verkäufer nach billigem Ermessen

die betroffenen Teile unentgeltlich nachzubessern oder nach

seiner Wahl neu zu liefern. Der Käufer hat Mängel gegenüber

dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen (3 377

HGB).

7.2. Bei versteckten Mängeln der gesamten Lieferung

gelten die gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen folgender

Beschränkung: Der Verkäufer haftet für zu vertretenden

Lieferverzug, Nichtleistung und Schlechtleistungen von Vorlieferanten und Produzenten nur in dem Maße als Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen diese durchgesetzt

werden können.

7.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer

die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

Verweigert er dies, ist der Verkäufer von der Mängelhaftung

frei.

7.4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung

entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer

entsprechend Ziffer 7.1. die Kosten des Ersatzstückes ein-
schließlich des Versandes im Inland bzw. frei Grenze. Im

Übrigen trägt der Käufer die Kosten.

7.5. Der Käufer hat unter Beachtung der gesetzlichen Vor-
schriften, also insbesondere ggf. nach einem dritten erfolglosen Nachbesserungsversuch, sofern aufgrund besonderer

Komplexität, Einschränkungen bei früheren Nachbesse-
rungsversuchen und anderer erschwerender Umstände

erforderlich und zumutbar, ein Recht zum Rücktritt vom

Vertrag, wenn der Verkäufer eine ihm gesetzte angemes-
sene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung

wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt

nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich

ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das

Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten

ausgeschlossen.

7.6. Im Falle des Rücktritts des Käufers nimmt der

Verkäufer den Liefergegenstand gegen Rückgewähr des

Kaupreises, abzüglich des Werts der gewährten Nutzungs-
möglichkeit, zurück.

7.7. Die Haftung des Verkäufers bezieht sich nicht auf

natürliche Abnutzung und auf Schäden, die nach dem

Übergang von Nutzen und Gefahr durch fehlerhafte oder

nachlässige Behandlung, durch Verwendung der gelieferten

Gegenstände jeweils unter Bedingungen entstehen, die nach

dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Mängelansprüche

bestehen insbesondere nicht bei Schäden, die nicht dem

bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes

entsprechen.

7.8. In allen Fällen ist der Käufer verpflichtet, alle ihm

möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um

den Aufwand zum Zwecke der Nacherfüllung möglichst

gering zu halten.

7.9. Der Käufer ist verpflichtet, mangelhafte Produkte

nach der Wahl des Verkäufers an diesen zurück zu schicken

oder zur Besichtigung und Prüfung bereit zu halten bzw. zu

vernichten.

8. Dauer der Gewährleistung

Die Gewährleistung beträgt 12 Monate, soweit das Gesetz

nicht zwingend eine längere Frist vorschreibt. Die Frist wird

gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

9. Rechtsmängel 9.1. Führt die Benutzung der gelieferten Sache zur

Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheber-
rechten im bestimmungsgemäß vereinbarten Vertragsgebiet,

ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer grundsätzlich

die Möglichkeit oder das Recht zum Weiterverkauf oder

Gebrauch zu verschaffen. Ist dies zu wirtschaftlich angemes-
senen Bedingungen nicht möglich, sind sowohl der Käufer

als auch der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Darüber hinaus wird der Verkäufer den Käufer von unbe-
strittenen oder rechtskräftig gestellten Ansprüchen dritter

Schutzrechtsinhaber im Europäischen Wirtschaftsraum

freistellen.

9.2. Die in Ziffer 9.1. genannten Verpflichtungen besteht

nur, wenn:

» der Käufer den Verkäufer unverzüglich von behaupteten

Rechtsverletzungen unterrichtet,

» der Käufer den Verkäufer in angemessenem Umfang

bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche

unterstützt,

» der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers

beruht und

» die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass

der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert

oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat.

10. Haftung und Schadenersatz 10.1. Auf Schadenersatz haftet der Verkäufer bei schuldhafter

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

oder bei Vorsatz nach den gesetzlichen Regelungen,

ferner ebenso bei grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen

Vertreter und leitenden Angestellten sowie unter dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung einer sog.

Kardinalpflicht, also einer vertraglichen Pflicht, die die ord-
nungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht

und auf deren Erfüllung der Käufer vertrauen darf, und bei

Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden, haftet der Verkäufer begrenzt auf

den vertragstypischen, vorhersehbaren und versicherbaren

Schaden. Der Verkäufer wird etwaige Ansprüche aus Haft-
pflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung an den Käufer

abtreten, welcher ihn in Höhe der Versicherungsdeckung von

einer etwaigen Haftung Freistellen wird. Weitere Schadens-
und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers sind ausge-
schlossen, insbesondere auch bezüglich Folgeschäden wie

entgangener Gewinn.

10.2. Die prozessuale Beweislast bleibt von vorstehenden

Regelungen unberührt.

11. Unmöglichkeit, Unvermögen,

Lieferverzug 11.1. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag

zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung

vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer

kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei

einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung

unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der

Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat

der Käufer den auf Teillieferung entfallenden Vertragspreis

zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers.

Im Übrigen bestimmt sich die Haftung des Verkäufers aus-
schließlich nach Ziffer 10. Tritt die Unmöglichkeit oder das

Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der

Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend ver-
antwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

11.2. Setzt der Käufer dem Verkäufer – unter Berücksichti-
gung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine

angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht

eingehalten, so ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche

nach Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer

5 und 11.

12. Verjährung 12.1. Soweit das Gesetz nicht zwingend eine längere Frist

vorschreibt, verjähren sämtliche Gewährleistungsansprüche

in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

12.2. Bei Nachbesserung und oder Neulieferung beträgt die

Verjährungsfrist 6 Monate, endet jedoch nicht vor Ablauf der

ursprünglichen Verjährungsfrist.

12.3. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gilt eine

Ausschlussfrist von 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens

und des Schädigers.

13. Eigentumsvorbehalt 13.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das

verlängerte Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum

Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit

dem Käufer vor. Der ausländische Käufer hat den Eigen-
tumsvorbehalt möglichst gleichwertig nach Ortsrecht abzusi-
chern und ist verpflichtet, den Verkäufer zu informieren über

etwaige hierfür erforderliche Mitwirkungshandlungen. Bei

vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei

Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Setzung einer ange-
messenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.

In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer

liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. In der Pfändung der

Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt

vom Vertrag vor. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der

Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungs-
erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich

angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

13.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu

behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene

Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausrei-
chend zum Neuwert zu versichern.

13.3. Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige

Verpflichtungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Bei

Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer

den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,

damit dieser Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO

erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem

Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer

für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

13.4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem

Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe

des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Verkäufer-Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung

gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar

unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die dem Verkäufer vom

Käufer im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch

auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des

Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch

nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers,

die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht

einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflich-
tungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht

in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der

Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen

Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum

Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen

Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die

Abtretung mitteilt.

13.5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden

Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizu-
geben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu

sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt;

die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem

Verkäufer.

14. Geheimhaltung, Gewerblicher Rechts- schutz und Verstoß gegen gewerbliche

Schutzrechte 14.1. Der Käufer verpflichtet sich, die vom Verkäufer

gelieferte Ware nur in seinen Räumlichkeiten und unter der

Auftrags- Anschrift, an Endabnehmer zu veräußern. Ohne

schriftliche Zustimmung des Verkäufers ist der Vertrieb der

Ware, außer auf eigenen Online-Vertriebsplattformen, sowie

die Weitergabe von Waren an Wiederverkäufer, unerheblich

ob zum Verkauf, Tausch oder unentgeltlich untersagt.

14.2. Für jede Zuwiderhandlung gegen Ziffer 14.1. ver-
pflichtet sich der Käufer zu einer Vertragsstrafe von 6.000,-

EUR für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu

zahlen. Davon unberührt bleibt der weitergehende Schaden-
ersatz des Verkäufers. Dem Käufer bleibt es unbenommen

einen Schaden in geringerem Umfang nachzuweisen.

14.3. An allen Unterlagen wie Designs, Beschreibungen,

Preisempfehlungen und anderen Informationen körperlicher, unkörperlicher oder elektronischer Art behält sich

der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte und sonstige

gewerbliche Schutzrechte sowie sein Know-How vor. Diese

dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder kopiert, noch

für andere Zwecke als dem vertraglich vorausgesetzten

verwandt, noch Dritten zugänglich gemacht auch nicht

durch Anfragen) oder veröffentlicht werden. Gleiches gilt

für jegliches Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse des

Verkäufers, die dem Käufer zugänglich gemacht oder ander-
weitig bekannt werden.

14.4. Der Käufer erkennt die Urheberrechte und sonstigen

Schutzrechte des Verkäufers an. Im Falle mitgelieferter

Software erstreckt sich dieser Schutz auch auf etwaige

Kopien. Die Vergabe von Unterlizenzen ist ohne schriftliche

Zustimmung des Verkäufers nicht zulässig.

14.5. Diese Verpflichtungen entfallen nur bezüglich solcher

Daten, die nachweislich bereits vor der Übermittlung durch

den Verkäufer im Besitz des Käufers waren, dem Käufer von

einem dazu berechtigten Dritten unabhängig vom gegen-
ständlichen Verkaufs- und Liefervorgang öffentlich bekannt

sind ohne Verschulden des Käufers.

15. Datenschutz Alle Daten des Käufers werden grundsätzlich vertraulich

behandelt. Gemäß § 33 BDSG wird der Käufer darauf

hingewiesen, dass der Verkäufer die Vertragsdaten in

maschinenlesbarer Form ausschließlich im Rahmen der

Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses speichert.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand 16.1. Der Hauptsitz des Verkäufers ist Erfüllungsort für alle

Lieferungen und Leistungen.

16.2. In diesen Allgemeinen Lieferbedingungen vorgesehene

schriftliche Mitteilungen an den Verkäufer sind unmittelbar

an den Hauptsitz des Verkäufers in DE – 70839 Gerlingen

zu richten.

16.3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden

Streitigkeiten ist Gerichtstand das für DE – 70839 Gerlingen

zuständige Gericht. Der Verkäufer ist auch berechtigt am Sitz

des Käufers zu klagen.

17. Anwendbares Recht Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles

Recht. Das UN-Kaufrechts vom 11.04.1980 (CISG) ist

ausgeschlossen.

Gerlingen den 18.05.2015

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